Kindergeld bei Behinderung




Beiträge zur finanziellen Unterstützung von behinderten Menschen.

Moderator: Illen

Kindergeld bei Behinderung

Beitragvon administrator » Di 5. Dez 2017, 14:00

Im Normalfall endet der Anspruch auf Kindergeld, sobald das Kind sein 18. Lebensjahr erreicht hat. Macht das Kind jedoch seine erste Berufsausbildung oder geht seinem Erststudium nach, erhalten die Eltern auch während dieser Zeit Kindergeldzahlungen. Spätestens mit der Vollendung des 25. Lebensjahres endet der Anspruch auf Kindergeld jedoch, selbst wenn Ausbildung oder Studium noch nicht abgeschlossen wurden. Eine Ausnahme gibt es aber: Wenn das Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbst dazu in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, wird das Kindergeld über das 18. und auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt. Wichtig dabei: Die Behinderung muss bereits vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

Das Wichtigste in Kürze

Alle Informationen zum Kindergeld für volljährige, behinderte Kinder können in den detaillierten Unterpunkten nachgelesen werden, doch das Wichtigste vorweg: Um Kindergeld (mindestens 192 Euro – 194 Euro ab 01.01.2018) für ein volljähriges, behindertes Kind bewilligt zu bekommen, bedarf es eindeutiger Nachweise über die vorliegende Behinderung. Diese muss ursächlich dafür sein, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies ist der Fall, wenn das Einkommen des Kindes den Grundfreibetrag von 8.820 Euro seit 01.01.2017 (9.000 Euro ab 2018) im Jahr nicht übersteigt. Zu dem Grundfreibetrag kann ein behinderungsbedingter Mehrbedarf geltend gemacht werden, der sich in der Höhe nach Art und Schwere der Behinderung sowie nach den gegebenen Lebensumständen des Kindes richtet. Behinderten Personen wird ferner der sogenannte Behinderten-Pauschbetrag gewährt – dieser ist nach dem dauernden Grad der Behinderung in verschiedene Stufen gestaffelt.
Wann liegt eine Behinderung vor?

Im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG werden Behinderungen dann berücksichtigt, wenn die körperlichen Funktionen, die geistigen Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen, wodurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Nach dem BFH-Urteil vom 16.04.2002 (VIII R 62/99) können auch Suchtkrankheiten, wie Drogenabhängigkeit oder Alkoholismus, zu einer Behinderung führen.

Akute Krankheiten, deren Verlauf sich auf eine im Voraus abschätzbare Dauer beschränkt, gelten hingegen nicht als Behinderung.
Langfristiger Kindergeldanspruch

Um einen langfristigen, sich über das 25. Lebensjahr erstreckenden Anspruch auf Kindergeld zu haben, genügt es jedoch nicht, dass das Kind als behindert eingestuft wurde: Das Kind muss nach den Gesamtumständen des Einzelfalls aufgrund der Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Objektiv muss es dem Kind also unmöglich sein, seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf durch eigene Mittel zu decken.

Die Behinderung des Kindes muss zwar vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein, die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, hingegen nicht – eine Spitzfindigkeit, die sich zu beachten lohnt.
Wenn das Kind jedoch – trotz seiner bestehenden Behinderung – selbst dazu in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

Ursächlichkeit-Überprüfung durch die Familienkasse

Allein die Feststellung eines sehr hohen Grades der Behinderung rechtfertigt die Annahme der Ursächlichkeit nicht – die Behinderung muss ausschlaggebend dafür sein, dass das Kind nicht dazu fähig ist, sich selbst zu versorgen. Zweifelt die Familienkasse die Ursächlichkeit der Behinderung an, kann sie eine Stellungnahme dazu von der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit einholen. Ist es der Reha/SB-Stelle mangels Unterlagen nicht möglich, dies zu beurteilen, wird dem Antragsteller vorgeschlagen, das Kind durch den Ärztlichen Dienst bzw. den Berufspsychologischen Service der Bundesagentur für Arbeit begutachten zu lassen.

Wann die Ursächlichkeit anzunehmen ist

Die Ursächlichkeit ist anzunehmen, wenn der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzukommen, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheinen. Besondere Umstände sind:

die Kindesunterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen
der Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
die Fortdauer einer Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes aufgrund seiner Behinderung über das 25. Lebensjahr hinaus
das im Ausweis schwerbehinderter Menschen eingetragene Merkmal „H“ (hilflos)
wenn im Feststellungsbescheid anerkannt wurde, dass die Voraussetzungen für das Merkmal „H“ vorliegen
wenn gegenüber dem Kind eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt oder eine dauerhafte, volle Erwerbsminderung nach § 45 SGB XII festgestellt wurde
Mitursächlichkeit

Die Behinderung muss nicht die einzige Ursache dafür sein, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; auch eine Mitursächlichkeit ist ausreichend, wenn dieser nach den Gesamtumständen des Einzelfalls eine erhebliche Bedeutung zukommt (BFH vom 19.11.2008 – III R 105/07).
Beispiel: Leistungseinschränkungen aufgrund einer Lernbehinderung, die zu einer erheblichen Einschränkung der Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt führen
Nachweis über die Behinderung

Um die vorhandene Behinderung des Kindes zu belegen, ist es auch möglich, eine Bescheinigung oder ein Gutachten vom behandelnden Arzt ausstellen zu lassen. Daraus müssen folgende Informationen entnehmbar sein:

Vorliegen der Behinderung
Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit
Beginn der Behinderung (wenn das Kind das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat)
Grundsätzlich wird das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen jährlich geprüft, da Behinderungen jedoch nicht pauschal gehandhabt werden können, kommt es stets auf den Einzelfall an, wie oft eine Prüfung stattfindet. Wichtig ist hier vor allem, dass sich drei bis sechs Wochen vor Ablauf der Kindergeldzahlung um Folgeanträge bemüht wird, sodass eine lückenlose Zahlung gewährleistet werden kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird jedoch auch nur alle fünf Jahre geprüft. Dafür muss

ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr vorliegen
das Kind in einer auf Dauer angelegten voll- oder teilstationären Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung leben
oder das Kind als schwerstpflegebedürftige Person die Pflegestufe III (gleichbedeutend mit Merkzeichen „H“) erhalten haben
Behinderung nach Vollendung des 25. Lebensjahres

Für einen Kindergeldanspruch ausgeschlossen, sind Kinder, bei denen die Behinderung erst nach ihrem 25. Geburtstag einritt. Trat die Behinderung des volljährigen Kindes aber vor dem 01.01.2007 ein (in den Altersphasen zwischen der Vollendung des 25. und des 27. Lebensjahres), ist die Altersgrenze aufgrund einer Übergangsregelung auf 27 angehoben.

Wer muss den Kindergeldantrag stellen?

Den Kindergeldantrag müssen immer die Eltern stellen: Das ändert sich auch nicht, wenn es sich um ein volljähriges Kind handelt, das eine Behinderung hat. Ist das Kind jedoch Vollwaise, so ist es Sache der betreuenden Personen – Geschwister oder auch Pflegeeltern – den Antrag auf Kindergeld zu stellen.

Auszahlung des Kindergeldes an das behinderte Kind

Sofern die Eltern noch am Leben und in der Lage sind, sich um das Kind zu kümmern, wird das Kindergeld auf ihr Konto überwiesen. Oft leiten Eltern die eingehenden Kindergeldzahlungen an ihre volljährigen Kinder direkt weiter – hier ist unter bestimmten Voraussetzungen jedoch Vorsicht geboten.

Anrechnung des Kindergeldes auf Grundsicherungsleistungen

Bezieht das Kind nämlich Grundsicherungsleistungen, wird das Kindergeld darauf angerechnet, was zu einer Kürzung der Sozialleistungen führen würde. Es empfiehlt sich daher, dass die Eltern das Kindergeld auf ihrem Konto belassen, selbst wenn das Sozialamt von den Eltern verlangen sollte, das Kindergeld an das behinderte Kind weiterzuleiten – dazu sind sie nicht verpflichtet!

Wann das Sozialamt das Kindergeld abzweigt

Besteht für das Kind Anspruch auf Kindergeld, die Eltern sind aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage aber nicht imstande, ihrem Kind Unterhalt zu gewähren, bekommt das Kind vom Sozialamt eine Grundsicherung. Das Sozialamt ist dann berechtigt, einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes zu stellen. Das bedeutet: Nicht die Eltern erhalten das Kindergeld, sondern das Sozialamt.

Über den Antrag entscheidet die Familienkasse. Haben die Eltern beispielsweise Ausgaben in Höhe des Kindergeldes für das Kind zu leisten, wird ein Abzweigungsantrag seitens des Sozialamtes wenig Erfolg haben. Wichtig: Ursächlich für diese Ausgaben muss die Behinderung des Kindes sein (Pflege- oder Betreuungskosten). Außerdem ist es Sache der Eltern, diese Ausgaben der Familienkasse zu belegen.

Warum es sich lohnt, Kindergeld für ein volljähriges, behindertes Kind zu beantragen

Durch die Behinderung eines Kindes entstehen in der Regel Pflegekosten oder Kosten für die Einrichtung und Erhaltung eines behindertengerechten Zuhauses. Jene Kosten können die Haushaltskasse sehr belasten. In Anbetracht dessen kann der regelmäßige Erhalt von Kindergeld schon eine große Entlastung für die Eltern darstellen.

Höhe des Kindergeldes

Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Zahl der vorhandenen Kinder. So erhalten Eltern seit dem 01.01.2017

192 Euro für das erste und zweite Kind
198 Euro für das dritte Kind
223 Euro ab dem vierten Kind
ab 01.01.2018 wird das Kindergeld um weitere 2 Euro erhöht, so dass folgende Beträge gezahlt werden:

195 Euro für das erste und zweite Kind
200 Euro für das dritte Kind
225 Euro ab dem vierten Kind
Ist das behinderte Kind womöglich das vierte Kind der Familie, geht es für die Eltern immerhin um 221 Euro, auf die sie Anspruch haben.

Folgeansprüche durch den Kindergeldbezug

Weiterhin wissenswert ist, dass der Kindergeldanspruch für ein volljähriges, behindertes Kind Eltern die Möglichkeit eröffnet, von finanziellen Vorteilen zu profitieren oder weitere Unterstützungsleistungen, die mit dem Kindergeldanspruch verknüpft sind, zu beantragen.

Für Eltern eines behinderten Kindes, die Anspruch auf Kindergeldzahlung haben, gibt es die Option, den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes auf sich übertragen zu lassen – so können sie von Steuervorteilen profitieren. Weitere finanzielle Vorteile bestehen für Eltern durch den Kinderfreibetrag oder auch, wenn sie z.B. eine Wohnraumförderung / eine Finanzierung beantragen. Beamte haben darüber hinaus die Möglichkeit, eine Beihilfeberechtigung zu bekommen.
Grundfreibetrag

Wichtig zu berücksichtigen ist der Grundfreibetrag nach § 32a EStG. Dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zufolge ist ein behindertes Kind über 18 nicht fähig, sich selbst zu unterhalten, wenn ihr/sein jährliches Einkommen diesen Grundfreibetrag nicht überschreitet. Dieser beträgt:

ab 01.01.2018: 9.000 Euro
ab 01.01.2017: 8.820 Euro
ab 01.01.2016: 8.652 Euro
ab 01.01.2015: 8.472 Euro
ab 01.01.2014: 8.354 Euro
ab 01.01.2013: 8.130 Euro
ab 01.01.2010: 8.004 Euro
bis 31.12.2009: 7.680 Euro
Der Grundfreibetrag berücksichtigt lediglich lebensnotwendige Kosten – z.B. für Essen und Kleidung. Behinderungsbedingte Mehrkosten finden hier keine Beachtung. Da diese bei Personen mit Behinderung jedoch anfallen, sind sie dem Grundfreibetrag von 8.652 Euro hinzuzurechnen.

Mehrbedarf

Der erforderliche Lebensunterhalt des Kindes ist um einen vom Einzelfall abhängigen Mehrbedarf zu erweitern – dadurch ist die Einkommensgrenze nach oben zu verschieben. Dies muss die Familienkasse berücksichtigen. Gewährt wird der Mehrbedarf, sofern die entstehenden Kosten für die vorhandene Erkrankung gewöhnlich sind. Beim behinderungsbedingten Mehrbedarf weiterhin zu berücksichtigen, ist die Unterbringung des Kindes.

Individueller behinderungsbedingter Mehrbedarf

Je nach Wohn-/Lebenssituation des behinderten Kindes können unterschiedliche Kosten als behinderungsbedingter Mehrbedarf geltend gemacht werden.

Kosten für die Unterbringung in vollstationärer Einrichtung
z.B. Heim für behinderte Menschen
diese Kosten lassen sich anhand des Tagespflegesatzes bestimmen
der aktuelle Tagespflegesatz wird einmal pro Jahr zwischen den Krankenkassen und den Trägern der Pflegeeinrichtungen nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben vereinbart
365 Tage x Tagespflegesatz (abzügl.Verpflegungskosten)
Kosten für die Unterbringung in teilstationärer Einrichtung
z.B. Werkstatt für behinderte Menschen
Pflege- und Betreuungskosten
Pflegegeld anhand der Pflegestufe
Pauschbetrag oder Einzelnachweis?

Der individuelle Mehrbedarf des volljährigen, behinderten Kindes kann auf zwei verschiedene Weisen steuerlich geltend gemacht werden. Entweder anhand von Einzelnachweisen oder durch den Behinderten-Pauschbetrag.

Behinderten-Pauschbetrag

§ 33b EStG gestattet behinderten Menschen einen als Behinderten-Pauschbetrag bezeichneten Mehrbedarf. In der Höhe richtet sich dieser nach dem GdB – dem dauernden Grad der Behinderung:

Grad der Behinderung (GdB) Behinderten-Pauschbetrag (p.a.)
von 25 und 30 310 Euro
von 35 und 40 430 Euro
von 45 und 50 570 Euro
von 55 und 60 720 Euro
von 65 und 70 890 Euro
von 75 und 80 1.060 Euro
von 85 und 90 1.230 Euro
von 95 und 100 1.420 Euro
Blinde (Merkzeichen „Bl“) 3.700 Euro
Hilflose (Merkzeichen „H“) 3.700 Euro
Weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf

Ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf wird sowohl beim Einzelnachweis-Verfahren als auch beim Behinderten-Pauschbetrag gewährt. Dazu zählen:

notwendige Fahrtkosten (ab GdB von 70 mit Merkzeichen „G“)
z.B. zur teilstationären Einrichtung (Werkstatt für behinderte Menschen), zum Arzt, zur Apotheke – je Kilometer 0,30 Euro
nachgewiesene Kosten für Begleitperson
falls das volljährige, behinderte Kind nicht alleine reisen kann (Notwendigkeit einer permanenten Begleitperson muss belegt sein)
durch Behinderung bedingte Aufwendungen
z.B. Kosten für Kuren oder Heilbehandlungen
zusätzliche persönliche Betreuungsleistung durch die Eltern
Notwendigkeit muss durch Amtsarzt bescheinigt sein
Ermittlung der Kindes-Einkünfte

Um die Einkünfte des volljährigen, behinderten Kindes zu berechnen, müssen die Einnahmen und Ausgaben des Kindes nach dem Zufluss-/Abflussprinzip ermittelt werden.

Bezüge sowie Einkommen

steuerpflichtige Einkünfte (z.B. Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit)
Sachbezüge
steuerfreie Einnahmen (z.B. Grundsicherungsleistung)
Pflegegeld
Versorgungsleistungen anderer Versorgungsträger
Unterhaltsleistungen
Steuererstattungen, die im betreffenden Jahr zurückgezahlt werden
Was davon abzuziehen ist

beglichene Steuerbeträge (Vorauszahlungen, Steuerabzugsbeträge)
Vorsorgeaufwendungen (Sozial-, Kranken- und Pflegeversicherung)
Vermögen

Das Vermögen des betreffenden Kindes fällt beim Kindergeldanspruch nicht ins Gewicht. Achtung: Vermögenseinnahmen – Zinsen, Miete, Pacht etc. – zählen hingegen schon als Einkommen!
Exemplarische Bedarfsermittlung

Zuerst gilt es, den Lebensbedarf des Kindes zu ermitteln:

8.820 Euro Grundbedarf
1.230 Euro Behinderten-Pauschbetrag (GdB 85%)
570 Euro Fahrtkosten (1.900 km x 0,30 Euro)
= 10.620 Euro notwendiger Lebensbedarf + individueller behinderungsbedingter Mehrbedarf + weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf
Sofern der Gesamtbetrag der Kindeseinkünfte im Jahr 2017 10.620 Euro nicht überschreitet, haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld, weil das Kind unter diesen Umständen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
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